KFH-Satzung  

S a t z u n g

der Krefelder Familienhilfe e. V.

neugefasst und genehmigt in der Mitgliederversammlung vom 04.06.1992
geändert am 27. Oktober 2005
geändert am 18. Juli 2006
geändert am 03. November 2008
geändert am 15. September.2010

§ 1

Name, Sitz, Rechnungsjahr

1.1 Der Name des Vereins lautet Krefelder Familienhilfe e.V. ( KFH)

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.

1.3 Der Verein wird im Vereinsregister unter der Nummer 1424 geführt.

1.4 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist das soziale Engagement in vielfältiger Weise, unter anderem die Unterstützung und Hilfe für notleidende oder hilfsbe- dürftige Familien und Krefelder Bürger unbeschadet ihres Alters, der Religion, der Abstammung und der politischen Zugehörigkeit.

2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch: a) Beratung des unter 2.2 genannten Personenkreises;

b) finanzielle Unterstützung in Form von Barzuwendungen und Lebens- mittelgutscheinen;

c) durch Förderung eines Heims für autistische kranke Menschen betrieben durch einen entsprechenden gemeinnützigen Verein,

d) Betreiben eines Altenclubs im Zentrum von Krefeld;

e) Betreuung älterer Menschen und Familien durch Angebot verschieden- artiger Aktivitäten, wie Sport und Gymnastik.

f) Unterstützung der KS Krefelder Seniorenhilfe GmbH durch Übernahme von Verwaltungsaufgaben mit finanziellen Mitteln.

2.4 Der Verein kann seine Unterstützungsleistungen in enger Zusammenarbeit mit den Organen der Stadt Krefeld sowie mit ortsansässigen Vereinen der freien Wohlfahrtspflege erbringen.

2.5 Bei Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein auch als Mittler zwischen den Bürgern und der Stadt Krefeld und der Stadtverwaltung auftreten.

2.6 Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke.

2.7 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, sie sind selbst bedürftig im Sinne des Vereinszwecks.

2.8 Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.9 Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet. Über die Anstellung gesonderter Personen entscheidet der Vorstand.

2.10 Der Verein kann Mitglieder anderer Vereine und Vereinigungen sein, deren Zweck auf sozialem Gebiet liegt und mit ihnen auch kooperieren.

§ 3

Vereinsmittel

3.1 Die Mittel des Vereins müssen ausschließlich für den in § 2 der Satzung festgeschriebenen Vereinszweck verwendet werden.

3.2 Jede von aktiven Mitgliedern der KFH übernommene Tätigkeit, Aufgaben und Funktionen im Rahmen der satzungsgemäßen Vereinsorgane ist ehren- amtlich und wird unentgeltlich übernommen.

3.3 Über einen eventuellen Ausgleich für erbrachte Leistungen von aktiven Mitgliedern / durch aktive Mitglieder entscheidet in jedem Einzelfall der Vorstand.

§ 4

Mitarbeiter

4.1 Zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß § 2, insbesondere zu Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle und der Abteilung der KFH, kann es notwendig sein, hauptamtliche und von der KFH besoldete Mitarbeiter zu beschäftigen; das gilt auch für zeitweise beschäftigte Hilfskräfte.

4.2 Über Einzelheiten der Anstellung , der Vertragsgestaltung und der Vergütung von Mitarbeitern entscheidet der Vorstand.

§ 5

Mitgliedschaft

5.1 Der Verein hat:
aktive Mitglieder;
fördernde Mitglieder;
Ehrenmitglieder.

5.2 Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Als solche gelten alle über 18 Jahre alten Bürger ohne Unterschied des Standes, der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der politischen Überzeugung.
5.3 Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Voraussetzung einer fördernden Mitgliedschaft ist die regelmäßige Unter- stützung der KFH in Form von Geld- und/oder Sachspenden. Über die Mindesthöhe der Spende entscheidet die Mitgliederversammlung

5.4 Persönlichkeiten, welche sich in hervorragendem Maße um die KFH verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

6.1 Über die Aufnahme aktiver Mitglieder oder fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Bewerbers.

6.2. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederver- sammlung auf Vorschlag des Vorstands.

§ 7

Rechte der Mitglieder

7.1 Mit der Mitgliedschaft ist das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung verbunden. Gesellschaften aller Art haben einen Bevollmächtigten gegenüber dem Verein zu benennen. Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung seines Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.

7.2 Die Mitglieder des Vereins erwerben keine Rechte am Vereinsvermögen.

§ 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

8.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschließung oder Tod.

8.2 Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand seine Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.

8.3 Durch Vorstandsbeschluß mit 2/3 Mehrheit kann ein Mitglied von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele des Ver- eins verstößt oder sonstwie dem Verein z.B. durch Nichtzahlung des Beitrages Schaden zugefügt hat.

Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

8.4 Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten.

§ 9

Vereinsbeiträge

9.1 Von allen aktiven Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, wird ein Vereinsbeitrag pro anno erhoben, welcher von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Vereinsbetrag ist jährlich oder in Raten zu zahlen.

9.2 Sammler oder Sammlerinnen sind von der Beitragspflicht befreit.

9.3 Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Vereinsbeitrag ermäßigen.

§ 10

Vereinsorgane

10.1 Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung;
der Vorstand.

10.2 Sofern in dieser Satzung oder durch zwingendes Recht nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse der Organe mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

10.3 Eine geheime Stimmabgabe muß durchgeführt werden, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Anwesenden dies wünscht.

10.4 Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 11

Mitgliederversammlung

11.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

11.2 Sie wird vom Vorstand mittels schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen einberufen. Der Tag des Postausgangs und der Tag der Versammlung werden nicht mitge- rechnet.

11.3 Die Aufgabe der Mitgliederversammlung sind:
Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes, des Schatzmeisters
und der Kassenprüfer;
Entlastung von Vorstand,
Schatzmeister und Kassenprüfer;
Wahl des Vorsitzenden;
Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden;
Wahl des Schatzmeisters;
Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder;
Wahl der Kassenprüfer;
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

11.4 Die Tagesordnung hat wenigstens folgendes zu enthalten:
Bericht des Vorstandes über
das abgelaufene Rechnungsjahr;
Bericht des Schatzmeisters;
Bericht der Kassenprüfer;
Entlastung des Vorstandes;
Wahlen zum Vorstand;
Wahl der Kassenprüfer;

11.5 Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vorher bei der Geschäftsstelle vorliegen.

11.6 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzer des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter oder wenn auch dieser ver- hindert ist, ein vom Vorsitzer bestimmtes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzer bestimmt den Schriftführer des Protokolls. Das Protokoll ist vom Vorsitzer und vom Schriftführer zu unterschreiben.

11.7 Das Ergebnisprotokoll muß wenigstens Punkte enthalten:

Zeit und Ort der Versammlung;
Zahl der Anwesenden;
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschluß-
Fähigkeit;
Tagesordnung gemäß Einladung;
Formulierung von Beschlüssen;
Wahlergebnisse mit Abstimmungszahlen;
Gegenstand der Abstimmung.

§ 12

Außerordentliche
Mitgliederversammlung

12.1 Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Vorstand unter Einhaltung einer 14- tägigen Einladungsfrist schriftlich eine außerordentliche Mit- gliederversammlung einberufen. Die Tagesordnung einer außerordent- lichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt.

12.2 Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe- rufen, wenn 45 % aller stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. In diesem Fall ist das Verlangen nach Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand unter Angabe der Gründe und des Gegenstandes sowie der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen.

§ 13

Vorstand

13.1 Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand hat die Verantwortung für die Geschäfte des Vereins.

13.2 Der Vorstand kann die Wahrnehmung einzelner Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder sowie den Leiter der Geschäftsstelle übertragen.

13.3 Der Vorstand besteht nach Wahl der Mitgliederversammlung aus bis zu 9 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder des Vereins sein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten.

13.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden gemäß § 11.3 von der Mitgliederver- sammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Wahl oder Wiederwahl darf der zu Wählende das 75 Lebensjahr noch nicht Vollendet haben. Grundsätzlich soll das Ziel angestrebt werden, dass jähr- lich 1/3 der Vorstandsmitglieder neugewählt wird.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann Ersatz- Wahl für den Rest der Wahlzeit erfolgen.

Für die Zeit bis zur Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung kooptiert Der Vorstand das Ersatzmitglied.

13.5 Der Vorstand beschließt, soweit es diese Satzung nicht anders vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn von den Mitgliedern wenigstens die Hälfte anwesend ist. In dringenden Fällen ist eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Eine bestimmte Frist wird dafür nicht festgelegt

. 13.6 Ein Beschluss des Vorstands kann auch ohne Vorstandssitzung durch ein- stimmige schriftliche Erklärung zustande kommen, vorausgesetzt, dass die abstimmenden Mitglieder mehr als die Hälfte des Vorstands bilden.

§ 14

Geschäftsstelle

14.1 Für die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Koordination sämtlicher aus dem Vereinszweck folgende Leistungen und Aktivitäten bedient sich der Vorstand der Geschäftsstelle.

14.2 Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsstellenleiter hauptamtlich geführt. Er ist disziplinarischer Vorgesetzter sämtlicher besoldeter Mitarbeiter der KFH.

14.3 Er hat an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil- zunehmen. Das gleiche gilt für Versammlungen der Bezirksvorsteher und der Mitglieder.

§ 15

Kassenprüfung

15.1 Der Verein hat zwei Kassenprüfer.

15.2 Sie haben nach Abschluss des Rechnungsjahres die Kasse zu prüfen.

15.3 Hierzu sind ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

15.4 Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie müssen aktive Mitglieder der KFH sein.

15.5 Die Kassenprüfer haben die Mitglieder-Versammlung über das Prüfungs- ergebnis zu berichten. Sie stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands.

15.5 Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13.4 findet entsprechende Anwendung.

§ 16

Satzungsänderung

16.1 Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.

§ 17

Auflösung des Vereins

17.1 Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversamm- lung beschlossen werden. Die Versammlung darf nur diesen einzigen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vorstands mit 3/4 Mehrheit oder wenn 2/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich fordern. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

17.2 Der Verein muss aufgelöst werden, wenn eine Erfüllung des in § 2 fest- gesetzten Vereinszwecks nicht mehr möglich ist.

§ 18

Verwendung des Vereinsvermögens
Im Fall der Auflösung

18.1 In der den Auflösungsbeschluss fassenden Mitgliederversammlung ist über die Verwendung des Vermögens zu entscheiden. Satzungsgemäß wird bestimmt, dass im Falle der Auflösung das Restvermögen grund- sätzlich an die Stadt Krefeld übertragen wird mit der Maßgabe, es aus- schließlich für soziale Zwecke zu verwenden. Die Auflösungsversammlung kann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, das Restvermögen ganz oder teilweise zu anderen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden. Vor Beschlussfassung ist in diesem Fall die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

Krefeld, den 15. September.2010